Allgemeine Geschäftsbedingungen (gültig ab dem 01.01.2016)

Art. 1.1 Alle Verträge, Aufträge und die zu erbringenden Dienstleistungen unterliegen den Tarifen, Konditionen und Geschäftsbedingungen von IMNederland/IMEurope. Abweichungen sind nur nach schriftlicher Festlegung verbindlich.

Art. 1.2 Unter Auftraggeber ist jede natürliche und/oder juristische Person zu verstehen, die mit IMNederland/IMEurope einen Vertrag abgeschlossen hat, sowie deren gesetzlichen Vertreter, Bevollmächtigte, Rechtsnachfolger und Erben.

Art. 1.3 Der Auftraggeber verzichtet auf die Anwendbarkeit seiner eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Art. 2.1 IMNederland/IMEurope wird sich bei allen ihr erteilten Aufträgen bemühen, die Interessen des Auftraggebers so gut wie möglich zu vertreten. IMNederland/IMEurope ist berechtigt, für die Abwicklung bzw. Erfüllung des Vertrags Dritte einzuschalten, wenn sie dies für notwendig hält.

Art. 2.2 IMNederland/IMEurope nimmt sämtliche Aufträge ausschließlich unter der Bedingung an, dass Artikel 7:404 BW (niederländisches Bürgerliches Gesetzbuch) nicht anwendbar ist.

Art. 3.1 IMNederland/IMEurope ist berechtigt, den Vertrag zu kündigen und die weitere Bearbeitung eventuell laufender Vorgänge einzustellen, wenn der Auftraggeber nicht auf erstes Ansuchen von IMNederland/IMEurope eine Sicherheit für die Erfüllung seiner Zahlungs- und/oder sonstigen Pflichten stellt.

Art. 3.2 Erfolgt die Kündigung des Vertrags auf Initiative von IMNederland/IMEurope und bestehen für den Vertrag Reservierungen, ist IMNederland/IMEurope verpflichtet, dem Auftraggeber eine Gutschrift für die nicht verbrauchten Reservierungen zu erteilen.

Art. 4 Die Inrechnungstellung von Reservierungen für Dienstleistungen bzw. Kreditmanagementeinheiten (Einheiten) erfolgt zu Beginn des Vertrags. IMNederland/IMEurope ist erst dann verpflichtet, Dienstleistungen zu erbringen, wenn der Auftraggeber diese Rechnung bezahlt hat.

Art. 5.1 Sofern nicht anders vereinbart, ist der Auftraggeber verpflichtet, Rechnungen binnen 14 Tagen nach dem Rechnungsdatum an IMNederland/IMEurope zu bezahlen.

Art. 5.2 Wird die Zahlungsfrist überschritten, befindet sich der Auftraggeber automatisch in Verzug und schuldet 1 % Zinsen pro Monat (oder für einen Teil davon) auf den offenen Betrag.

Art. 5.3 Außerdem werden bei Überschreiten der Zahlungsfrist 15 % des offenen Rechnungsbetrages als Bearbeitungspauschale in Rechnung gestellt, mindestens aber ein Betrag in Höhe von 250,– €.

Art. 5.4 IMNederland/IMEurope ist berechtigt, ihre Dienstleistungen einzustellen, wenn der Auftraggeber mit der Bezahlung einer oder mehrerer offener Rechnungen im Rückstand ist.

Art. 5.5 Die Bezahlung einer oder mehrerer offener Rechnungen in Raten ist nur nach schriftlicher Zustimmung von IMNederland/IMEurope zulässig. IMNederland/IMEurope ist berechtigt, ihre Dienstleistungen einzustellen, wenn der Auftraggeber mit der Bezahlung einer Rate im Rückstand ist. In diesem Fall werden alle künftigen Raten sofort fällig, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Leistungen von IMNederland/IMEurope bereits vollständig erbracht oder die Einheiten vollständig verbraucht worden sind.

Art. 5.6 Dem Auftraggeber ist eine Verrechnung mit Gegenforderungen nicht gestattet. IMNederland/IMEurope ist berechtigt, alle hierfür in Frage kommenden Positionen zu verrechnen. Sind seitens des Auftraggebers verschiedene Rechtsträger in den Vertrag einbezogen worden, erteilt der Auftraggeber IMNederland/IMEurope die Berechtigung, eine Verrechnung derjenigen Positionen vorzunehmen, die diesen verschiedenen Rechtsträgern zustehen. IMNederland/IMEurope ist berechtigt, diese Rechtsträger als einheitlichen Auftraggeber zu behandeln.

Art. 6 Kreditmanagementeinheiten (Einheiten) sind Verrechnungseinheiten mit einem bestimmten Wert in Euro, mit denen bestimmte Dienstleistungen von IMNederland/IMEurope reserviert und vergütet werden können. Die Einheiten müssen vorab reserviert (sprich: gekauft) und bezahlt werden.

Art. 7 IMNederland/IMEurope ist verpflichtet, auf erstes Anfordern eines Auftraggebers, für den Verrechnungseigenheiten reserviert wurden, regelmäßig eine Angabe über die im vorangegangenen Zeitraum verbrauchten Einheiten zu machen.

Art. 8 IMNederland/IMEurope behält sich das Recht vor, Aufträge ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

Art. 9.1 Reklamationen müssen von IMNederland/IMEurope nur bearbeitet werden, wenn sie IMNederland/IMEurope schriftlich innerhalb von 14 Tagen nach Ablauf des Monats mitgeteilt worden sind, in dem sich der Sachverhalt ereignet hat, auf den sich die Reklamation bezieht.

Art. 9.2 IMNederland/IMEurope schließt jede Form einer Haftung hiermit aus. Sollte IMNederland/IMEurope dennoch juristisch haftbar sein, beschränkt sich der Haftungsbetrag auf höchstens 100.000,– € bzw. auf den Betrag, der für die entsprechende Leistung oder den entsprechenden Vertrag zu zahlen ist.

Art. 9.3 IMNederland/IMEurope ist in keinem Fall verpflichtet, indirekte Schäden zu ersetzen, wozu Schäden am Unternehmen und Schäden mit Bezug auf den guten Ruf oder die Ehre einer Person zählen. Dies gilt sowohl im Verhältnis zum Vertragspartner als auch gegenüber Dritten und nach Maßgabe der in Artikel 9.2 enthaltenen Regelung.

Art. 9.4 IMNederland/IMEurope haftet nicht für rechtswidriges Handeln, sorgfaltswidriges Verhalten oder Fahrlässigkeiten ihrer Mitarbeiter oder derjenigen Personen, die nicht bei ihr beschäftigt sind und Tätigkeiten für IMNederland/IMEurope durchführen oder gleich auf welche Weise direkt oder indirekt an solchen Tätigkeiten beteiligt sind.

Art. 9.5 Treten Systemstörungen im weitesten Sinne des Wortes bei IMNederland/IMEurope oder ihren Lieferanten oder Partnern auf, haftet IMNederland/IMEurope nicht für Schäden, die sich daraus beim Auftraggeber ergeben. Solche Störungen sind als Fälle höhere Gewalt zu betrachten, für die Artikel 10 eingreift.

Art. 10 Tritt bei IMNederland/IMEurope ein Fall höherer Gewalt ein, wozu u.a. Feuer, Streik oder Behinderungen durch Dritte zählen, die ihren Pflichten nicht nachkommen, ist IMNederland/IMEurope berechtigt, ihre Leistungen für die Dauer des Vorliegens höherer Gewalt einzustellen oder den Vertrag zu kündigen, ohne deswegen zu Schadensersatz verpflichtet zu sein.

Art. 11.1 Sofern nicht anders vereinbart, gelten Verträge für die Dauer eines Jahres. Reservierte Leistungen bzw. Einheiten, die innerhalb dieser Frist nicht verbraucht werden, verfallen am Ende der Vertragslaufzeit. Eine Erstattung gleich in welcher Form erfolgt nicht.

Art. 11.2 Wird abweichend von der Regelung im vorstehenden Absatz schriftlich vereinbart, dass übrig gebliebene Einheiten gleich in welcher Form mitgenommen werden können oder als Bonus-Einheiten auf einen neuen Vertrag übertragen werden, gilt das nur für bereits bezahlte Einheiten und für die Dauer der nächstfolgenden Vertragslaufzeit, ungeachtet der Dauer des nächstfolgenden Vertrags aber höchstens für die Dauer eines Jahres nach dem Verfallsdatum.

Art. 11.3 Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, verlängert sich ein Vertrag nach seinem Endtermin automatisch und zu gleichen Konditionen, mit den gleichen Reservierungseinheiten und zu dem im Zeitpunkt der Verlängerung geltenden Preisniveau gemäß der geltenden Tarifübersicht. Ist die Reservierung vor dem Ende der Vertragslaufzeit verbraucht, gilt der Vertrag als für den gleichen Zeitraum wie der Ausgangsvertrag verlängert, ferner zu gleichen Konditionen, mit den gleichen Reservierungseinheiten und zu dem im Zeitpunkt der Verlängerung geltenden Preisniveau gemäß der geltenden Tarifübersicht.

Art. 11.4 Die Regelungen des vorstehenden Absatzes gelten nicht, wenn der Auftraggeber spätestens einen Monat vor dem Ablauftermin schriftlich mitgeteilt hat, dass er keine Vertragsverlängerung wünscht.

Art. 11.5 Die Bearbeitung der im Zeitpunkt der Kündigung laufenden Inkassoaufträge des Auftraggebers wird zu den in diesem Zeitpunkt geltenden Tarifen und Bedingungen fortgesetzt.

Art. 12 Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag nach Mitteilung einer Preiserhöhung von IMNederland/IMEurope an den Auftraggeber innerhalb einer Frist von einem Monat per Einschreiben zu beenden. Wenn eine Beendigung des Vertrags innerhalb der genannten Frist nicht erfolgt, gilt dies als Einverständnis des Auftraggebers mit der Preisänderung.

Art. 13 Alle von uns genannten Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer. Die abzuführende Umsatzsteuer wird dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.

Art. 14.1 Sobald IMNederland/IMEurope einen Auftrag in Bearbeitung genommen hat, wird eine Provision auf alle danach geleisteten Zahlungen geschuldet, gleich an wen diese erfolgen. Das Eingabedatum eines Auftrags gilt als das Datum, an dem dieser Auftrag in Bearbeitung genommen wurde. Die Provision wird unabhängig von dem Umfang der von IMNederland/IMEurope geleisteten Anstrengungen geschuldet.

Art. 14.2 Bei einer Rückgabe von Gegenständen wird die Hälfte der normalen Provision geschuldet, berechnet auf die ursprüngliche Forderung.

Art. 14.3 Die Provision wird gegen Geldzahlung abgerechnet. Eine Verrechnung mit eventuell verfügbaren Kreditmanagementeinheiten ist ausgeschlossen.

Art. 15 Jede erfolgte Zahlung, sei es an den Auftraggeber oder an IMNederland/IMEurope gilt zunächst als zur Deckung des IMNederland/IMEurope zustehenden Kostenersatzes geleistet.

Art. 16 Als Zahlungszeitpunkt gilt der Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Bankkonto. IMNederland/IMEurope kann vom Auftraggeber einen Nachweis in Form eines Kontoauszugs verlangen.

Art. 17 Wenn der Auftraggeber die Bezahlung einer Forderung, nachdem sie von IMNederland/IMEurope in Bearbeitung genommen wurde, selbst reguliert oder ihre Bearbeitung gleich auf welche Weise erschwert, wozu auch die Ablehnung eines gerichtlichen Inkassoverfahrens zählt, ist die Provision auf den vollen Betrag der Forderung zuzüglich eventuell nach der Tarifübersicht geschuldeter (Gerichts-)Kosten zu zahlen. Außerdem schuldet der Auftraggeber die Provision auch dann, wenn IMNederland/IMEurope die außergerichtlichen Kosten deshalb nicht beim Debitor einziehen kann, weil der Auftraggeber gesetzliche Vorschriften nicht eingehalten hat.

Art. 18 Während der Bearbeitung einer Forderung entstandene Wechselkurs- oder Umrechnungsdifferenzen gehen auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.

Art. 19 Sofern nicht ausdrücklich und schriftlich anders vereinbart, gilt ein Inkassoauftrag an IMNederland/IMEurope auch als Vollmacht, diejenigen rechtlichen Schritte einzuleiten, die IMNederland/IMEurope für ein effektives Inkasso als zweckmäßig erscheinen. Die anfallenden Kosten Dritter gehen zu Lasten des Auftraggebers.

Art. 20.1 Für die Einleitung rechtlicher Maßnahmen sowie für die Bearbeitung von Forderungen gegen Debitoren mit Sitz im Ausland kann ein Kostenvorschuss angefordert werden.

Art. 20.2 Für Tätigkeiten, die von den Juristen bzw. der juristischen Abteilung von IMNederland/IMEurope geleistet werden, wird der zum jeweiligen Zeitpunkt geltende Stundensatz in Rechnung gestellt (2016: € 125,–/h). Die Kosten hierfür gehen zu Lasten des Auftraggebers. Eine Verrechnung mit eventuell verfügbaren Einheiten ist ausgeschlossen.

Art. 21.1 Bei Leistungen, die im Rahmen von Bonitätsinformationen erbracht werden, haftet IMNederland/IMEurope nicht für die Überschreitung eines zuvor genannten Liefertermins. Genannte Liefertermine gelten immer als indikative Angaben, sofern dies nicht ausdrücklich und schriftlich anders vereinbart wird. Im Falle einer Systemstörung bei IMNederland/IMEurope und/oder ihren Lieferanten steht IMNederland/IMEurope das Recht zu, sich auf höhere Gewalt zu berufen; Artikel 10 findet Anwendung.

Art. 21.2 Die von IMNederland/IMEurope in diesem Rahmen übermittelten Bonitätsinformationen sind strikt vertraulich und ausschließlich für den Auftraggeber selbst und dessen interne Verwendung bestimmt. Die Bonitätsinformationen dürfen keinesfalls den Personen oder Unternehmen bekannt gemacht werden, auf die sie sich beziehen, und sie dürfen auch nicht auf irgendeine Weise an Dritte übermittelt oder als Beweismittel im Zuge von Ermittlungen eingesetzt werden. Der Auftraggeber garantiert, dass diese Bestimmung auch von seinen Mitarbeitern im weitesten Wortsinne eingehalten wird.

Art. 21.3 IMNederland/IMEurope übernimmt keinerlei Haftung für den Inhalt der Bonitätsinformationen oder für eventuell genannte Kreditobergrenzen. Artikel 9 findet auch auf Leistungen bei Bonitätsinformationen Anwendung.

Art. 21.4 Der Auftraggeber ist verpflichtet, IMNederland/IMEurope von Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen, die sich aus den in seinem Auftrag von IMNederland/IMEurope durchgeführten Tätigkeiten und/oder übermittelten Daten ergeben.

Art. 21.5 Dem Auftraggeber steht kein Recht zu, von IMNederland/IMEurope Auskunft darüber zu verlangen, wie IMNederland/IMEurope zu einer bestimmten Empfehlung gekommen ist, oder die Preisgabe von Informationsquellen zu verlangen.

Art. 21.6 Der Auftraggeber garantiert dafür, dass Dritte, an die er die Daten übermittelt hat, sich gegenüber IMNederland/IMEurope ebenfalls an die Bestimmungen dieses Artikels halten werden.

Art. 21.7 Der Auftraggeber erteilt IMNederland/IMEurope die Erlaubnis, Daten seiner Geschäftskunden für Bonitätsinformationen zu verwenden, auch im Zuge eines Datenaustauschs.

Art. 22.1 Während eines von IMNederland/IMEurope durchgeführten Inkassoverfahrens eingehende Gelder werden nach Abschluss und Abwicklung des betreffenden Vorgangs gemäß den getroffenen Vereinbarungen an den Auftraggeber überwiesen, jedoch erst nach Abzug eventuell angefallener Provisionen und Kosten und nach Verrechnung offener Posten.

Art. 22.2 Auf Grund sonstiger Dienstleistungen von IMNederland/IMEurope erhaltene Gelder werden nach Abschluss und Abwicklung des betreffenden Auftrags gemäß den getroffenen Vereinbarungen an den Auftraggeber überwiesen, jedoch erst nach Abzug eventuell angefallener Provisionen und Kosten und nach Verrechnung offener Posten.

Art. 23 Die Dokumente zu den einzelnen Vorgängen werden nach Abschluss eines Vorgangs noch 14 Tage aufbewahrt und danach vernichtet.

Art. 24 Änderungen und Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen werden einen Monat nach Mitteilung der betreffenden Änderung oder Ergänzung für den Auftraggeber verbindlich.

Art. 25.1 Auf alle Verträge zwischen IMNederland/IMEurope und ihren Auftraggebern findet ausschließlich niederländisches Recht Anwendung.

Art. 25.2 Für die Entscheidung aller Streitigkeiten, die sich aus einem Vertrag ergeben oder mit einem Vertrag zusammenhängen, auf den diese Geschäftsbedingungen anwendbar sind, sowie von Streitigkeiten über diese Geschäftsbedingungen selbst und ihre Auslegung bzw. Anwendung ist das niederländische Zivilgericht zuständig, in dessen Amtsbezirk IMNederland/IMEurope ihren Sitz hat.

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